Die Neuauflage des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) wurde im Juli 2022 beschlossen und gilt seit Januar 2023 im vollen Umfang. Sie bringt einige Maßnahmen mit sich, die den Ausbau erneuerbarer Energie massiv beschleunigen soll. Allein an PV-Anlagenleistung sollen in 2023 9 GW dazukommen.
Ziel des neuen EEG 2023
Das novellierte EEG 2023, auch bekannt als „Osterpaket“, ist das erste Gesetz, das konsequent auf die Umsetzung des 1,5-Grad-Ziels des Pariser Klimaschutzabkommens ausgerichtet ist. Das primäre Ziel ist die schnellere emissionsfreie Stromversorgung, indem sie den Ausbau erneuerbarer Energie fördert und gleichzeitig die Kosten für Verbraucher:innen begrenzt. So soll mit der Änderung eine klimaneutrale Stromversorgung bereits 15 Jahre früher, nämlich im Jahr 2035, erreicht werden. Dafür wurden konkrete Ausbauraten für Solar- und Windenergie festgelegt:
Solarenergie: 22 GW pro Jahr
Onshore-Windenergie: 10 GW pro Jahr
Offshore-Windenergie: 4 bis 7 GW pro Jahr (Jahresabhängig)
Neben konkreten Ausbauzielen sollen auch weitere Anreize den Ausbau fördern.
Maßnahmen 2023: EEG für Photovoltaik Anlagen
Mit der Gesetzes-Novelle werden die Ziele stärker angezogen und der Ausbau von Photovoltaik nimmt eine immer wichtigere Rolle ein. Die Ausbauziele für Photovoltaik werden für 2023 auf 9 GW Leistung pro Jahr angehoben und sollen bis 2026 auf 22 GW Leistung pro Jahr gesteigert werden. Damit soll eine Gesamtleistung von insgesamt 215 GW im Jahr 2030 allein durch installierte Photovoltaik-Anlagen erreicht werden.
Geplant ist, die eine Hälfte der Anlagen auf Dächern zu verbauen und die andere auf Freiflächen.
Maximale Grenze für Einspeisung entfällt (bis 25 kWp): Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 25 kWp sind von der Regelung befreit, dass maximal 70 % ihrer Photovoltaik-Leistung ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden dürfen. Für sie gilt also keine Wirkleistungsbegrenzung mehr. Bei bereits existierenden Anlagen bleibt die Wirkleistungsbegrenzung jedoch bestehen.
Erweiterte Förderung: Die Förderung von Photovoltaik Anlagen erstreckt sich mit der Änderung des EEG auch auf Anlagen bis max. 20 kWp Leistung, die nicht auf dem Hausdach montiert werden, beispielsweise auf Garagen oder im Garten. Allerdings ist eine Voraussetzung, dass ein Nachweis vorliegt, dass das Hausdach für die Installation ungeeignet ist. Die Umsetzung ist allerdings noch nicht definiert.
Ebenfalls sollen Photovoltaik Anlagen auf Parkplätzen, landwirtschaftlicher Flächen und Moorböden in Zukunft gefördert werden und in die Ausschreibungen mit aufgenommen werden. Solarenergie auf landwirtschaftlichen Flächen bzw. „Agri-PV“ ist im Vergleich kostenintensiver, weshalb hier eine zusätzliche Förderung gestellt wird.
Aussetzen der Degressionsvergütungssätze bis 2024: Bei der Verzögerung beim Anlagenbau wird die Degression der Vergütungssätze für erneuerbare Energien zunächst ausgesetzt. Der Vergütungssatz bleibt unabhängig vom Anschlussdatum konstant und wird nicht verringert. Nach 2025 ist eine Degression im Halbjahrestakt geplant
Neue Vergütung für Solarenergie: Die neuen Vergütungssätze gelten bereits seit Juli 2022. Es wird bei der Einspeisung zw. Voll- und Überschusseinspeisung unterschieden. Bei Volleinspeisung wird der Strom voll in das Netz eingespeist. Bei der Überschusseinspeisung wird nur der Strom eingespeist, der neben dem selbst verbrauchten Strom übrig bleibt.
Flex Modell beim Betrieb: Betreiber haben nun die Möglichkeit, jährlich ihre Betriebsstrategie, Voll- oder Überschusseinspeisung, zu ändern. Abhängig vom eigenen Stromverbrauch, kann sich die Überschusseinspeisung oder auch die Vollspeisung mehr rentieren
Entfallen der Einkommens- und Gewerbesteuer: Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kWp sind von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit. Im Vergleich dazu waren bisher nur Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp von diesen Steuern ausgenommen. Dies bedeutet, dass fast alle Solaranlagen auf privaten Hausdächern von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit sein werden.
Mieterstromgrenzen aufgehoben: Die 100 kW Grenze für Mieterstrom wurde aufgehoben. Damit können nun auch Anlagen größer 100 kW von den Vorteilen des Mieterstromzuschlags profitieren. Zusätzlich wird es bald ermöglicht, Mieterstrom nicht nur vom Anlagenbetreiber selbst, sondern auch von Dritten an Mieter zu liefern.
Netzanschluss ohne Netzbetreiber (bis 30 kWp): Bei einem Netzanschluss für eine neue Anlage bis max. 30 kWp muss der Netzbetreiber nicht mehr anwesend sein. Ein:e ausgebildete Elektroinstallateur:in kann dies nun eigenständig ausführen.
Digitalisierung Netzanschluss: Netzbetreiber haben ab 2025 die Pflicht, ein benutzerfreundliches Portal bereitzustellen, über das Interessent:innen einfach eine Anfrage für ihre geplante Photovoltaik-Anlage stellen können. Die Anfragen werden digitalisiert und einheitlich im ganzen Bundesgebiet bearbeitet. Ebenfalls werden Fristen für die Bearbeitung durch die Netzbetreiber definiert.
Neue Vergütungssätze
Bereits seit Juli 2022 sind die neuen Vergütungssätze in Kraft getreten. Zwei Änderungen haben einen stärkeren Einfluss auf die Vergütung:
- Aussetzen der Degressionsvergütungssätze bis 2024: Die Degression der Einspeisevergütung je nach Leistungszubau, auch „atmender Deckel“ genannt, wird bis 2024 ausgesetzt. Der Vergütungssatz bleibt unabhängig vom Anschlussdatum konstant und wird nicht verringert. Nach 2025 ist eine Degression, sprich eine Reduktion der Vergütungssätze um 1 %, im Halbjahrestakt geplant.
- Vergütungssätze Volleinspeisung steigen: Volleinspeisung, bei der der gesamte PV-Strom direkt ins öffentliche Netz eingespeist wird, erhält einen Zuschuss auf die Einspeisevergütung. Diese Kategorie wird aufgewertet, da sich durch die höheren Haushaltsstrompreise und niedrigeren Solarstromkosten der Eigenverbrauch als rentabler erweist.
Volleinspeisung |
Anlagengröße | Anzulegender Wert ( mit Direktvermarktung) in ct/kWh | Einspeisevergütung (ohne Direktvermarktung) in ct/kWh |
bis 10 kWp | 13,4 | 13,0 |
bis 40 kWp | 11,3 | 10,9 |
bis 100 kWp | 11,3 | 10,9 |
bis 400 kWp | 9,4 | Marktwert PV |
bis 1000 kWp | 8,1 | Marktwert PV |
Volleinspeisung |
Anlagengröße | Anzulegender Wert ( mit Direktvermarktung) in ct/kWh | Einspeisevergütung (ohne Direktvermarktung) in ct/kWh |
bis 10 kWp | 13,4 | 13,0 |
bis 40 kWp | 11,3 | 10,9 |
bis 100 kWp | 11,3 | 10,9 |
bis 400 kWp | 9,4 | Marktwert PV |
bis 1000 kWp | 8,1 | Marktwert PV |
Die monatlichen Sätze der Einspeisevergütung werden auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Fazit: EEG 2023 zielt auf schnelle, umweltfreundliche Stromversorgung ab
Das EEG 2023 bringt zahlreiche Maßnahmen mit sich, die den Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere von Photovoltaik Anlagen, massiv beschleunigen sollen. Das Hauptziel des novellierten EEG ist es, eine schnellere und kostengünstigere emissionsfreie Stromversorgung zu erreichen und das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens umzusetzen. So trägt das Gesetz dazu bei, die Energiewende in Deutschland voranzutreiben und die Klimaziele schneller zu erreichen.