In den letzten Jahren haben bedeutende Veränderungen die Photovoltaik-Steuerlandschaft geprägt. Mit Wirkung zum Jahresbeginn sind neue Regelungen für die Umsatzsteuer und Einkommenssteuer von Solaranlagenbetreibern in Kraft getreten. Dabei werfen insbesondere Fragen zur Kleinunternehmerregelung, Regelbesteuerung, Einnahmen-und-Überschussrechnung, Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer und der sogenannten „Liebhaberei“ ihre Schatten voraus. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Entwicklungen seitdem stattgefunden haben. Beachten Sie bitte, dass dieser Artikel keine persönliche steuerliche Beratung für individuelle PV-Projekte ersetzen kann und alle Angaben ohne Gewähr sind.
Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Das Wichtigste in Kürze
Das Jahressteuergesetz vom 16. Dezember 2022 bringt mit Inkrafttreten weitreichende steuerliche Neuregelungen für bestimmte PV-Anlagenklassen mit sich.
Sie betreffen:
- Grundsätzlich alle PV-Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 30 kWp, dazugehörigem PV-Speicher und weitere zentrale Komponenten
- PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 installiert worden sind
- Erweiterungen von bestehenden PV-Anlagen, die vor 2023 errichtet worden sind
- Den Austausch alter PV-Module durch neue PV-Module
- Den Betrieb und die Montage von PV-Anlagen in der genannten Leistungsklasse
- Plug-&-Play Module sowie Mini-Solaranlagen, wie Balkonkraftwerke
- PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert worden sind
- PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert worden sind
Ausgenommen von den neuen PV Steuer Regelungen sind:
- PV-Anlagen, deren Leistung mehr als 30 kWp beträgt sowie PV-Anlagen, deren Gesamtleistung mehr als 100 kWp bei Mehrfamilienhäuser beträgt
- PV-Anlagen, die gemietet oder geleast worden sind
- Wartung und Reparaturen von PV-Anlagen
- PV-Anlagen, die vornehmlich reinen Gewerbezwecken dienen
Das sind die wesentlichsten Änderungen:
- Seit dem 1. Januar 2023 fällt keine Umsatzsteuer mehr auf die betreffenden PV-Anlagen an. Es gilt ein Nullsteuersatz, was einer Steuerbefreiung gleichkommt.
- Seit dem 1. Januar 2022 entfällt die Einkommenssteuer und damit die Abgabepflicht einer Einnahmen-Überschussrechnung in der Einkommensteuererklärung für die betreffenden PV-Anlagen
- Die bis dato bestehende 10 kWp Grenze verliert ihre Bedeutung bei der Besteuerung von PV-Anlagen. Die Grenze verschiebt sich auf 30 kWp PV-Anlagenleistung
Umsatzsteuer bei PV-Anlagen: Was Sie beachten müssen
Bislang stellten Installateure und Handwerksbetriebe bei Lieferung, Montage und Installation von PV-Anlagen den Betreibern die Umsatzsteuer mit in Rechnung. Für alle PV-Anlagen mit weniger als 30 kWp, die nach dem 1. Januar 2023 vollständig installiert worden sind, entfällt die Umsatzsteuer (§ 12 Absatz 3 UstG) und wird ein Mehrwertsteuersatz in Höhe von null Prozent berechnet. Das betrifft auch Anlagen, die 2022 gekauft, jedoch erst nach dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert wurden. Ausschlaggebend sind hierbei jedoch die vertraglichen Vereinbarungen.
Der Null-Prozent Steuersatz gilt für PV-Anlagen sowie für alle wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage, wie Wechselrichter, PV-Montagesysteme, Dachhalterungen, Kabel, Einspeisesteckdosen, Energiemanager oder Stromzähler. Ebenso sind mit der PV-Anlage kombinierte PV-Speicher und Handwerksleistungen umsatzsteuerfrei. Von der Mehrwertsteuer befreit sind auch Mini-Solarkraftanlagen und Balkonkraftwerke, da sie gewöhnlich unter der 30 kWp Grenze liegen und primär der Eigenstromversorgung dienen.
Die Umsatzsteuerbefreiung greift auch bei bestehenden PV-Anlagen, die schon vor 2023 installiert worden sind und erweitert werden sollen. Werden alte PV-Module durch neue PV-Module ersetzt, entfällt ebenso die Umsatzsteuer.
Für Wartung und Reparatur von PV-Anlagen gilt nach wie vor der Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent. Sie sind nicht steuerbefreit. Ebenso unberührt bleiben PV-Anlagen, die mehr als 30 kWp Leistung erbringen, die gemietet oder geleast worden sind sowie PV-Anlagen, die vornehmlich Gewerbezwecken dienen.
Allerdings gibt es bei geleasten PV-Anlagen eine Ausnahme. So ist bei einem Miet-Kauf-Vertrag nur die monatlich vereinbarte Summe zu zahlen und entfällt die Mehrwertsteuer, wenn die Anlage nach Ablauf des Leasing-Zeitraums vom Anlagenbetreiber gekauft wird. Mit einer obligatorischen Kaufsumme von einem Euro können PV-Anlagenbetreiber bereits die Umsatzsteuerbefreiung für sich beanspruchen.
Kurz & knapp:
- Änderungen bei der Umsatzsteuer gelten ab dem 1. Januar 2023 für die genannten PV-Anlagen
- Die Null-Prozent Umsatzsteuer gilt für PV-Anlagen, PV-Batterien und alle wesentlichen Komponenten nach vollständiger Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2023
- Umsatzsteuerbefreit sind auch die Lieferung, Installation sowie andere handwerkliche Dienstleistungen
- Für Miete und Leasing von PV-Anlagen fällt Umsatzsteuer an, nur der Miet-Kauf ist umsatzsteuerbefreit
- Wartung und Reparatur werden weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer versteuert
Steuerliche Regelungen für kleine PV-Anlagen: Regelbesteuerung versus Kleinunternehmerregelung
PV-Anlagen sind beim Finanzamt meldepflichtig. PV-Anlagenbetreiber können zwischen der Regelbesteuerung oder der Kleinunternehmerregelung wählen. Mit der Regelbesteuerung kann die gezahlte Vorsteuer für die PV-Anlage vom Finanzamt zurückerstattet werden. Das kann sich unter Umständen auf mehrere Tausend Euro summieren. Die Regelbesteuerung zieht jedoch einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand nach sich. Denn alle mit der PV-Anlage erzielten Einnahmen sind zu versteuern. Dazu zählt der ins Stromnetz eingespeiste Solarstrom genauso wie der Eigenverbrauch des Stroms. Für beides fällt Umsatzsteuer an, die dem zuständigen Finanzamt in einer monatlichen bzw. vierteljährlichen Vorsteuererklärung per Elster zu übermitteln ist. Einmal jährlich ist zudem eine zusammenfassende Umsatzsteuerklärung ebenfalls per Elster einzureichen.
Dazu ist auf allen Rechnungen und Quittungen für Waren und Dienstleistungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Vereinnahmte Umsatzsteuern erhält das Finanzamt. Bei Anschaffungen kann die gezahlte Vorsteuer erstattet werden, wodurch sich die Steuerlast erheblich verringern kann. Die Regelbesteuerung mit ihren Buchhaltungs- und Abrechnungspflichten lohnt sich vor allem dann, wenn hohe oder viele Ausgaben getätigt werden, wie es bei der Anschaffung einer PV-Anlage der Fall ist.
Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung:
Eine Alternative zur Regelbesteuerung bietet die Kleinunternehmerreglung. Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt, da keine Umsatzsteuer auf erzielte Einnahmen erhoben wird. Die Brutto-Preise entsprechen somit den Netto-Preisen. Allerdings kann von der Kleinunternehmerregelung nur Gebrauch machen, wer im ersten Geschäftsjahr weniger als 22.000 Euro Umsatz erzielt und im zweiten Geschäftsjahr die Umsatzschwelle von 50.000 Euro nicht überschreitet. Mit Umsatz sind alle Einnahmen gemeint, nicht jedoch der Gewinn.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung
- Keine monatliche oder quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und damit Last mit Rückerstattungen und Nachzahlungen an das Finanzamt
- Auf den Rechnungen sind die Brutto-Preise gleich den Netto-Preisen
- Da die Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt werden darf, reduziert sich der Endpreis auf Waren und Dienstleistungen
Nachteile der Kleinunternehmerregelung
- Die gezahlte Vorsteuer kann nicht zurückerstattet werden
- Mit Übersteigen der Umsatzgrenzen muss in die Regelbesteuerung gewechselt werden
- Waren und Dienstleistungen werden für Kunden teurer
Zudem muss auf den Rechnungen ein Vermerk zur Kleinunternehmerregelung erfolgen (§19 UStG Kleinunternehmer). Bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung kann keine beim Erwerb einer PV-Anlage gezahlte Mehrwertsteuer erstattet werden.
In der Vergangenheit stellte die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen eine hohe Einstiegshürde für private PV-Anlagenbetreiber dar. Um dem bürokratischen Aufwand zu entgehen, entschieden sich viele private Hausbesitzer für kleinere PV-Anlagen bis maximal 10 kWp. Diese sogenannte 10 kWp Grenze entfällt nun mit der neuen Besteuerung von PV-Anlagen.
Mit den steuerlichen Änderungen zum 1. Januar 2023 fällt zwar die Mehrwertsteuer für PV-Anlagen bis zu 30 kWp, dazugehörige PV-Speicher und weitere Komponenten weg. Die Wahl, ob Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll, bleibt mit der Anmeldung der PV-Anlage beim Finanzamt bestehen. Es empfiehlt sich daher bei einer neuen Inbetriebnahme 2023 die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Da die Vorteile einer Regelbesteuerung durch den Null-Prozent Steuersatz wegfallen.
Eigenverbrauch und Steuern bei Photovoltaik-Anlagen
Bei einer Größe von 25 bis 30 kWp wird gewöhnlich mehr Strom erzeugt, als im Haushalt verbraucht werden kann. Wer seinen PV-Strom nicht nur für den Eigenverbrauch nutzt, sondern auch gegen Erhalt einer Vergütung ins Netz einspeist, ist unternehmerisch tätig. Hier genügt bereits eine Einspeisung von mehr als 10 Prozent des Stroms. Die mit der Zahlung der EEG-Einspeisevergütung durch den örtlichen Netzbetreiber erzielten Einnahmen sind steuerpflichtig und müssen in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Da der Netzversorger 19 Prozent Umsatzsteuer auf die EEG-Vergütung dem Anlagenbetreiber zahlt, muss auch diese an das Finanzamt abgeführt werden.
Da die PV-Anlage kostengünstig Strom erzeugt, wird der selbst verbrauchte Strom ebenfalls als Einnahme betrachtet. Somit muss auch dieser versteuert werden und bei einer Regelbesteuerung 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet und dem Finanzamt zugeführt werden. Um die Umsatzsteuer auf den Solarstroms für den Eigenverbrauch zu berechnen, kann der Strompreis des Grundversorgers herangezogen werden. Bei einem Netzstrompreis von 35 Cent pro kWh beträgt die Umsatzsteuer beispielsweise 5,75 Cent pro kWh.
Photovoltaik und Einkommenssteuer: Das sollten Sie wissen
Solarstromgewinne galten bis 2022 als steuerpflichtige Einnahmen, auf die Einkommenssteuer und unter Umständen auch Gewerbesteuer anfiel. Gewinne aus verkauftem Strom sind seit dem 1. Januar 2023 von der Einkommenssteuer befreit. Allerdings gilt diese Regelung nur für Einnahmen durch Solarstrom, wenn diese nach dem 1. Januar 2022 erzielt wurden und die Nennleistung der PV-Anlage maximal 30 kWp beträgt. Für Mehrfamilienhäuser gilt eine Begrenzung der Leistung auf 15 kWp pro Wohneinheit und insgesamt maximal 100 kWp Anlagenleistung. Die Grenze gilt pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Dabei spielt keine Rolle, wann die PV-Anlage in Betrieb ging, der Strom selbst verbraucht oder vollständig verkauft wird.
Wurde dem Finanzamt in der Vergangenheit durch Anzeige einer sogenannten steuerlichen Liebhaberei mitgeteilt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht mit der PV-Anlage besteht. Ist dies mit der aktuell geltenden steuerlichen Änderung nicht länger notwendig. Allerdings können auch keine Anschaffungskosten der PV-Anlage und PV-Speicher durch die AFA mehr geltend gemacht werden. Die Regelung gilt für alle PV-Anlagen bis zu 30 kWp, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus, auf einem Nebengebäude oder einem Gebäude ohne Wohnzweck steht. Das heißt als Stellplatz für die PV-Anlage kommen auch gewerblich genutzte Gebäude oder überdachte Stellplätze und Garagendächer in Frage.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch nicht mehr nötig einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an das Finanzamt zu übermitteln. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein:
- Beginn der gewerblichen Tätigkeit nach dem 1. Januar 2023
- Die PV-Anlage ist einkommenssteuerfrei (§3 Abs, (72) EstG)
- Erwerb der PV-Anlage zum Nullsteuersatz (§12 Abs, (3) UstG)
- Gewerbeausübung erfolgt nach Kleinunternehmerregelung (§19 Abs (2) UstG)
- Bis auf ggfs. steuerfreier Vermietung und Verpachtung keine weitere gewerbliche Tätigkeit
Genaue Ausführungen dazu finden sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12. Juni 2023.
Steuererklärung für Photovoltaikanlagen: Tipps und Tricks
Ist eine Anmeldung des Betriebs der PV-Anlage beim zuständigen Finanzamt nötig, kann sie persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Das Finanzamt sendet dann einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu. Dieser ist mit den entsprechenden Angaben zur unternehmerischen Tätigkeit auszufüllen und hier erfolgt die Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung. Im Zusatzblatt „Photovoltaik“ sind Angaben zum Betreiber der Anlage, Standort, Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dergleichen mehr zu machen.
Wer die Regelbesteuerung wählt, erhält eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer per Post. Eine Gewerbeanmeldung für PV-Anlagen unter 30 kWp ist in der Regel jedoch nicht nötig. In einzelnen Fällen kann eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung bestehen. Hier kann das örtlich zuständige Gewerbeamt (Ordnungsamt) Auskunft geben. Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der Gewinn des Gewerbetreibenden bei 24.500 Euro pro Jahr liegt.
Wird auf die Kleinunternehmerregelung bei der Anmeldung verzichtet, sind PV-Anlagenbetreiber für einen Zeitraum von fünf Jahren an die Regelbesteuerung gebunden. Erst im 6. Geschäftsjahr ist ein Wechsel zur Kleinunternehmerreglung durch Abgabe eines formlosen Antrags beim Finanzamt möglich. Vom Kleinunternehmerstatus kann ebenso in die Regelbesteuerung gewechselt werden. Dazu ist die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits ausreichend. Der Wechsel in die jeweilige Besteuerungsform erfolgt zum Jahresende.
Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einkommenssteuer bei PV-Anlagen erfüllt, braucht es keine gesonderte Anzeige auf Liebhaberei mehr. Sie gilt in dem Fall grundsätzlich, wodurch sich der Aufwand bei der Steuererklärung verringert. Weder für den verkauften Strom noch für den selbst genutzten Haushaltsstrom müssen Gewinne ermittelt werden und es entfällt die Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung.
Steuern: Vergünstigungen oder Anreize für Photovoltaik-Anlagen
Im Großen und Ganzen stellen die steuerlichen Maßnahmen Erleichterungen und Vergünstigungen für PV-Anlagen bis 30 kWp dar. Sie entlasten private PV-Anlagenbetreiber und sollen die Attraktivität von PV für den Einsatz in öffentlichen Gebäuden sowie Gebäuden mit Gemeinwohlzwecken stärken. Die steuerlichen Vergünstigungen und bürokratischen Entlastungen liefern dafür Anreize. Denn für diejenigen, die ihre PV-Anlage nach dem 1. Januar 23 in Betrieb genommen haben, entfällt die Regelbesteuerung und damit auch die monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung.
Wer anderen unternehmerischen Tätigkeiten nachgeht und auch nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegt, muss jedoch weiterhin seinen steuerlichen Pflichten nachkommen. Wenn beispielsweise neben dem Betrieb einer PV-Anlage noch weitere selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, zählen diese zu den Einnahmen. So kann sich der Umsatz soweit erhöhen, dass die geltende Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung überschritten wird.
Allerdings kann bei einer Regelbesteuerung die PV-Anlage als Wirtschaftsgut über einen Zeitraum von 20 Jahren jährlich zu einem gewissen Anteil abgeschrieben werden. Die konkreten Abschreibe-Modi legt die AFA (Abschreibung für Abnutzung) fest. Damit kann eine PV-Anlage jährlich als Investitionsgut geltend gemacht werden und den Gewinn, auf den Steuern anfallen, schmälern. PV-Speicher sind nur abschreibefähig, wenn dieser zusammen mit der PV-Anlage erworben wurde. Außerdem kann bei einer Nachrüstung die Umsatzsteuer auf den Kauf des Speichers nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Mit der steuerlichen Änderung geht dieser Steuervorteil bei kleinen PV-Anlagen (>30 kWp) verloren. Sie kann nicht länger abgeschrieben werden. Somit können auch keine Ausgaben in Bezug auf die PV-Anlage, wie Handwerks-, Betriebs- oder Installationskosten steuerlich abgesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht nur noch für bereits bestehende Anlagen mit mehr als 30 kWp bzw. mehr als 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit in Mehrfamilienhäusern, unabhängig davon, wie alt die Anlagen sind.
Einspeisevergütungen versteuern: So geht’s
Neben den steuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz haben sich auch die Vergütungssätze seit Beginn des Jahres für PV-Anlagenbetreiber geändert. Die Änderungen sind mit der EEG-Novelle seit 1. Januar 2023 in vollem Umfang in Kraft getreten. So gibt es höhere Einspeisevergütungssätze für neue EE-Anlagen.
2022 lag die Vergütung für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien bei 6,23 Cent pro kWh. Sie liegt derzeit für Neuanlagen bei 8,2 Cent pro kWh für PV-Anlagen, bei denen ein Teil für den Eigenverbrauch genutzt und ein Teil ins Stromnetz eingespeist wird. Wer seinen PV-Strom volleinspeist erhält bis zu 13 Cent pro kWh. Bei PV-Anlagen mit mehr als 10 kWp verringert sich bei einer Teileinspeisung die Einspeisevergütung auf 7,1 Cent und auf 10,9 Cent bei Volleinspeisung. Das gilt jedoch nur für den Bereich, der über die 10 kWp Grenze hinausgeht.
PV-Anlagenbetreiber, deren Solaranlage die 30 kWp Grenze übersteigt, sind weiterhin zur Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR) zu ihrer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Sie müssen demnach auch ihre Einspeisevergütung versteuern. In der EÜR aufgeführt sind alle Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit.
Bei einer PV-Anlage gelten auch Zuschüsse und andere Fördergelder, die Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch als Einnahmen. Sie werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Als Betriebsausgabe können Instandhaltung, Wartung, Betrieb sowie Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Die Anschaffungsosten werden über mehrere Jahre abgeschrieben. Was unterm Strich übrigbleibt, wird als Gewinn aufgeführt und Einkommssteuer entrichtet.
Werden Einkommenssteuer und EÜR ohne einen Steuerberater erstellt, ist die Abgabefrist Ende August eines jeden Jahres. Steuerberater hingegen haben Zeit bis Ende Mai des Folgejahres die Steuererklärung abzugeben. Der Veranlagungszeitraum für die EÜR ist in der Regel das vorangegangene Kalenderjahr. Die Abgabe erfolgt elektronisch über das Elster-Portal.
Fazit zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen
Die steuerlichen Änderungen bringen Steuervereinfachungen und bürokratische Entlastungen mit sich, um den Photovoltaik Ausbau in Deutschland zu stärken. So wurden bestehende Hemmnisse beseitigt, die den Ausbau in der Vergangenheit bremsten und der Einstieg in die PV erleichtert. Doch auch für bestehende PV-Anlagen gibt es mehr Anreize für Erweiterungen, Re-Powering (d.h. den Austausch alter PV-Module durch neue leistungsstärkere PV-Module) oder die Anschaffung von PV-Speichern zur Stärkung des Eigenverbrauchs.
Die hohen Aufwände und steuerlichen Belastungen für PV-Anlagen mit mehr als 10 kWp entfallen. Die Steuererleichterungen gelten bei der Einkommens- und Umsatzsteuer unbefristet. Die Änderungen gelten jedoch vornehmlich für PV-Anlagen mit weniger als 30 kWp Leistung. Damit verschiebt sich die 10 kWp Grenze nun auf 30 kWp. Für größere PV-Anlagen gilt nach wie vor die Regelbesteuerung und müssen steuerliche Aspekte für Gewerbe-PV berücksichtigt werden.
Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen PV-Anlagen
Für PV-Anlagen mit mehr als 30 kWp Leistung besteht weiterhin Gewerbepflicht. Sie sind als Gewerbe anzumelden und es fällt Gewerbesteuer an, sobald ein Gewinn mit mehr als 24.500 Euro erwirtschaftet wird. Zwar können bereits kleine Unternehmen und Gewerbebetriebe von den steuerlichen Änderungen profitieren. Jedoch wäre abzuwägen, ob für sie je nach Möglichkeit eine größere PV-Anlagen nicht wirtschaftlicher ist. Folgende Vorteile bieten größere PV-Anlagen:
- Rückerstattung der Vorsteuer bei Regelbesteuerung
- PV-Anlage als Investitionsgut und Nutzung der Abschreibemöglichkeiten (AFA)
- Höherer Eigenverbrauch und Autarkiegrad möglich, insbesondere bei Verbindung mit PV-Speicher
- Steigerung des Eigenverbrauchs durch Sektorenkopplung, z.B. durch Kombination mit Elektromobilität oder Wärmepumpe
- Mehr Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung möglich
- Wirtschaftliche Nutzung von verfügbaren Flächen für PV, z.B. Carports oder überdachte Parkplätze, Dächer und Fassaden
- Vorwegnahme kommender Regulierungen, z.B. hinsichtlich der CO2-Bilanz oder Solarpflicht
FAQ - Wissenswertes zur PV Steuer
Muss ich meine Photovoltaik-Anlage versteuern?
Wer Strom ins Netz einspeist und eine Einspeisevergütung erhält, wird zum Unternehmer, muss aber nicht unbedingt seine PV-Anlage versteuern. Für PV-Anlagen mit weniger als 30 kWp Leistung entfallen seit dem 1. Januar 2023 Einkommens- und Umsatzsteuer. Allerdings nur, wenn die PV-Anlage auch im Jahr 2023 vollständig installiert wurde. Die Einkommenssteuer entfällt auf Anlagen unter 30 kWp ab dem 1. Januar 2022 sowie auf PV-Anlagen mit 15 kWp pro Wohneinheit und insgesamt maximal 100 kWp Anlagenleistung. Größere PV-Anlagen bleiben von den steuerlichen Änderungen unberührt. Für sie gelten die bestehenden steuerliche Pflichten und gibt es keine Steuerbefreiung.
Welche Rolle spielt die Umsatzsteuer bei PV-Anlagen?
Bislang mussten sich PV-Anlagenbetreiber entweder für die Regelbesteuerung oder für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Mit der Wahl zur Regelbesteuerung konnte die auf gekaufte Waren und Dienstleistungen erhobene Umsatzsteuer angerechnet und vom Finanzamt zurückerstattet werden. Im Gegenzug sind PV-Anlagenbetreiber verpflichtet gewesen, auf alle Einnahmen 19 Prozent Umsatzsteuer zu erheben. Dazu zählte nicht nur die vereinnahmte EEG-Einspeisevergütung bei Netzeinspeisung des Solarstroms, sondern auch der Eigenverbrauch des Stroms. Das brachte einen erheblichen Mehraufwand für die betroffenen PV-Anlagenbetreiber mit sich. Dieser Aufwand entfällt bei PV-Anlagen unter 30 kWp Nennleistung. Die Umsatzsteuer spielt somit nur noch für größere PV-Anlagen und Gewerbetreibende eine Rolle.
Wie wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf meine PV-Anlage aus?
Die Kleinunternehmerregelung empfiehlt für alle PV-Anlagen mit weniger als 30 kWp. Für diese wird keine Umsatzsteuer seit dem 1. Januar 2023 und keine Einkommenssteuer seit dem 1. Januar 2022 erhoben. Damit kann die Vorsteuer nicht länger vom Finanzamt zurückerstattet werden. Es entbindet jedoch PV-Anlagenbetreiber von steuerlichen Pflichten, die bei der Regelbesteuerung zu leisten sind.
Was muss ich bei der Steuererklärung für meine PV-Anlage beachten?
Eine PV-Anlage ist in der Regel beim Finanzamt anzuzeigen. Einnahmen und Gewinne sind steuerpflichtig. Nur gelten mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes seit dem 1. Januar 2023 neue Regelungen, die Erleichterungen bei der Einkommenssteuererklärung und hinsichtlich der Umsatzsteuer mit sich bringen.
Kann man Photovoltaikanlagen steuerlich absetzen?
PV-Anlagen sind steuerlich absetzbar, sofern sie die 30 kWp Grenze oder 15 kWp Grenze pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern (gesamt 100 kWp) überschreiten. Dann können PV-Anlagen über einen Zeitraum von 20 Jahren über die AFA (Abschreibung für Abnutzung) abgeschrieben werden. PV-Anlagen mit weniger Leistung sind seit dem 1. Januar 2023 nicht länger steuerlich absetzbar, da keine steuerliche Veranlagung erfolgt.
Ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage ein Gewerbebetrieb?
Der Betrieb einer PV-Anlage ist unter Umständen ein Gewerbebetrieb. Hier kommt es auf die Größe und die Art der Nutzung der PV-Anlage an. PV-Anlagen mit einer Größe kleiner als 30 kWp gelten in der Regel nicht als Gewerbebetrieb. Unter Umständen kann eine Anmeldung der PV-Anlage beim Gewerbeamt (Ordnungsamt) dennoch notwendig sein.
Was ändert sich 2023 bei Photovoltaik steuerlich?
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Jahressteuergesetz in Kraft. Dies führt zu steuerlichen Neuregelungen die Umsatz- und Einkommenssteuer bei Anschaffung, Installation und Betrieb von PV-Anlagen betreffend. Seit dem 1. Januar 2023 fällt keine Umsatzsteuer mehr auf PV-Anlagen mit weniger als 30 kWp an und gilt ein Nullsteuersatz. Seit dem 1. Januar 2022 entfällt die Einkommenssteuer komplett und damit die Abgabepflicht einer Einnahmen-Überschussrechnung in der Einkommensteuererklärung für die betreffenden PV-Anlagen.